Erkenntnis Nr. B193/77,G85/77 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1982

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Zusammenfassung


EStG 1972; kein Exzeß des Gesetzgebers durch Nichtberücksichtigung der Kaufkraftminderung der Währung bei der Regelung über die Bewertung von Wirtschaftsgütern eines Betriebsvermögens bezogen auf die Verhältnisse des Jahres 1974; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes; keine Verletzung des Eigentumsrechtes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B193/77,G85/77 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1982

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1982

Geschäftszahl

B193/77,G85/77

Sammlungsnummer

9583

Leitsatz

EStG 1972; kein Exzeß des Gesetzgebers durch Nichtberücksichtigung der Kaufkraftminderung der Währung bei der Regelung über die Bewertung von Wirtschaftsgütern eines Betriebsvermögens bezogen auf die Verhältnisse des Jahres 1974; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes; keine Verletzung des Eigentumsrechtes

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1972; keine Legitimation, mögliche Anregung einer amtswegigen Prüfung

Spruch

1. Die Anträge auf Aufhebung der §4 Abs1, §5, §6 und §7 des Einkommensteuergesetzes 1972, allenfalls auch der Worte "sämtliche Einkünfte" im §1 Abs1 zweiter Satz, der Worte "das Einkommen" im §2 Abs1, der Worte "3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im §2 Abs3 und des §23 Z1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mbH & Co. KG, betreibt e...

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