Erkenntnis Nr. G33/81,G64a/82 im Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 1982

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Zusammenfassung


UStG 1972; §1 Abs1 Z2 litb gleichheitswidrig (umsatzsteuerliche Mehr- und teilweise Doppelbelastung von Liebhabereibetrieben)

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Auszug


Erkenntnis Nr. G33/81,G64a/82 im Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 1982

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1982

Geschäftszahl

G33/81,G64a/82

Sammlungsnummer

9579

Leitsatz

UStG 1972; §1 Abs1 Z2 litb gleichheitswidrig (umsatzsteuerliche Mehr- und teilweise Doppelbelastung von Liebhabereibetrieben)

Spruch

§1 Abs1 Z2 litb des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. 223/1972, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Beim VfGH sind Verfahren über unten näher bezeichnete Beschwerden nach Art144 B-VG anhängig, die sich gegen im Instanzenzug erlassene Bescheide von Finanzlandesdirektionen richten. Mit diesen Bescheiden wurden Aufwendungen der Beschwerdeführer gemäß §1 Abs1 Z2 litb des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972) in der Stammfassung des BGBl. 223/1972 als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterzogen.

b) Die genannte Gesetzesbestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. ...

2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,

a) ...

b) soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach §12 des Einkommensteuergesetzes 1967 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Geldzuwendungen;"

Diese Bestimmung gehört zufolge ArtVIII Abs1 lita AbgÄndG 1975, BGBl. 636/1975, hinsichtlich steuerbarer Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1976 ausgeführt wurden, noch immer dem Rechtsbestand an. An Stelle des zitierten §12 EStG 1967 sind zufolge §109 EStG 1972, BGBl. 440/1972, die entsprechenden Bestimmungen der Stammfassung des §20 Abs1 EStG 1972 anzuwenden.

§20 Abs1 EStG 1972 lautet:

"Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,

2. die Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen,

3. freiwillige Zuwendungen und Zuwendung...

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