Erkenntnis Nr. KII-1/80 im Verfassungsgerichtshof, 15. Oktober 1982

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Zusammenfassung


Art138 Abs2 B-VG; Entwurf eines Gesetzes über die Briefwahl bei Landtagswahlen; keine Befugnis des VfGH nach Art138 Abs2 B-VG zu einer Prüfung der inhaltlichen Verfassungskonformität

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Auszug


Erkenntnis Nr. KII-1/80 im Verfassungsgerichtshof, 15. Oktober 1982

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1982

Geschäftszahl

KII-1/80

Sammlungsnummer

9547

Leitsatz

Art138 Abs2 B-VG; Entwurf eines Gesetzes über die Briefwahl bei Landtagswahlen; keine Befugnis des VfGH nach Art138 Abs2 B-VG zu einer Prüfung der inhaltlichen Verfassungskonformität

Spruch

I. Die Erlassung des von der Sbg. Landesregierung im Entwurf vorgelegten Gesetzes, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz und die Landtags-Wahlordnung geändert werden, fällt in die Zuständigkeit der Länder.

II. Rechtssatz:

Regelungen über die Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen fallen in die Zuständigkeit der Länder.

III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Rechtssatz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Sbg. Landesregierung stellt auf Grund ihres Beschlusses vom 20. Oktober 1980 den Antrag, der VfGH wolle gemäß Art138 Abs2 B-VG feststellen, ob die Erlassung eines Gesetzes, das dem beiliegenden Entwurf entspricht, in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

Der Entwurf hat folgenden Wortlaut:

"Gesetz vom ..., mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 und die Sbg. Landtagswahlordnung 1978 geändert werden

Der Sbg. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Das Sbg. Landes-Verfassungsgesetz 1945, LGBl. Nr. 1/1947, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 26/1980, wird dahin gehend geändert, daß im Art8 Abs1 angefügt wird: "Es kann vor ...

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