Erkenntnis Nr. B302/80 im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 1982

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Zusammenfassung


Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz 1966; keine Bedenken gegen §1 Abs1 lita und §3 Abs1; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung; keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B302/80 im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 1982

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1982

Geschäftszahl

B302/80

Sammlungsnummer

9541

Leitsatz

Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz 1966; keine Bedenken gegen §1 Abs1 lita und §3 Abs1; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung; keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 6. Feber 1980 erwarben die Ehegatten Dr. Ing. H. und H. Sch. (im folgenden Käufer) von Dipl. Ing. W. S. (im folgenden Verkäufer) das Grundstück Nr. 166/25 KG O-G. im Ausmaß von 876 Quadratmeter um den Kaufpreis von S 1,314.000,-....

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