Erkenntnis Nr. B496/80,B289/81 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1982
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Zusammenfassung
Körperschaftsteuergesetz 1966; keine Bedenken gegen die Beschränkung der Regelung des §22 Abs2 auf Kapitalgesellschaften und den Ausschluß der Genossenschaften von dieser Regelung; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B496/80,B289/81 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1982
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.09.1982GeschäftszahlB496/80,B289/81Sammlungsnummer9516LeitsatzKörperschaftsteuergesetz 1966; keine Bedenken gegen die Beschränkung der Regelung des §22 Abs2 auf Kapitalgesellschaften und den Ausschluß der Genossenschaften von dieser Regelung; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige AnwendungSpruchDie Beschwerden werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. a) Die Raiffeisen-Zentralkasse Niederösterreich-Wien registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist eine inländische Kreditgenossenschaft, die satzungsgemäß wie tatsächlich sämtliche Bankgeschäfte betreibt. Das Hauptgewicht ihrer Tätigkeit liegt in der Funktion als Geldausgleichstelle der Nö. und Wr. Raiffeisenorganisation. Außerdem besorgt sie die Finanzierung der Waren- und Verwertungsgenossenschaften in NÖ.Die beschwerdeführende Genossenschaft schüttet ihren Gewinn, soweit er nicht Rücklagen zugeführt wird, an ihre Mitglieder aus. Im Jahr 1978 wurde nach einem entsprechenden Gewinnverteilung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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