Erkenntnis Nr. B496/80,B289/81 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1982

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Zusammenfassung


Körperschaftsteuergesetz 1966; keine Bedenken gegen die Beschränkung der Regelung des §22 Abs2 auf Kapitalgesellschaften und den Ausschluß der Genossenschaften von dieser Regelung; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B496/80,B289/81 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1982

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1982

Geschäftszahl

B496/80,B289/81

Sammlungsnummer

9516

Leitsatz

Körperschaftsteuergesetz 1966; keine Bedenken gegen die Beschränkung der Regelung des §22 Abs2 auf Kapitalgesellschaften und den Ausschluß der Genossenschaften von dieser Regelung; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Raiffeisen-Zentralkasse Niederösterreich-Wien registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist eine inländische Kreditgenossenschaft, die satzungsgemäß wie tatsächlich sämtliche Bankgeschäfte betreibt. Das Hauptgewicht ihrer Tätigkeit liegt in der Funktion als Geldausgleichstelle der Nö. und Wr. Raiffeisenorganisation. Außerdem besorgt sie die Finanzierung der Waren- und Verwertungsgenossenschaften in NÖ.

Die beschwerdeführende Genossenschaft schüttet ihren Gewinn, soweit er nicht Rücklagen zugeführt wird, an ihre Mitglieder aus. Im Jahr 1978 wurde nach einem entsprechenden Gewinnverteilung...

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