Erkenntnis Nr. B121/79 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 1982

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Zusammenfassung


UStG 1972; Körperschaftsteuergesetz 1966; keine Bedenken gegen §2 Abs3 UStG 1972 und §2 Körperschaftsteuergesetz; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung dieser Bestimmungen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B121/79 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 1982

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1982

Geschäftszahl

B121/79

Sammlungsnummer

9481

Leitsatz

UStG 1972; Körperschaftsteuergesetz 1966; keine Bedenken gegen §2 Abs3 UStG 1972 und §2 Körperschaftsteuergesetz; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung dieser Bestimmungen

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Marktgemeinde Lustenau betreibt mehrere Kindergärten. Das Finanzamt Feldkirch vertrat nach Durchführung einer ...

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