Erkenntnis Nr. B53/80 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1982

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Zusammenfassung


Oö. Grundverkehrsgesetz 1975; keine Bedenken gegen §4 Abs1 und Abs4; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung; keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B53/80 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1982

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1982

Geschäftszahl

B53/80

Sammlungsnummer

9454

Leitsatz

Oö. Grundverkehrsgesetz 1975; keine Bedenken gegen §4 Abs1 und Abs4; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung; keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit dem Bescheid vom 17. April 1979 hat die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden der im Kaufvertrag vom 6. September 1978 vorgesehenen Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft ...

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