Beschluss Nr. B357/81 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1982

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung in Vollziehung eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehles nach §93 Abs1 Finanzstrafgesetz; keine unmittelbare Anfechtbarkeit der Hausdurchsuchung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Beschluss Nr. B357/81 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1982

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1982

Geschäftszahl

B357/81

Sammlungsnummer

9346

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung in Vollziehung eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehles nach §93 Abs1 Finanzstrafgesetz; keine unmittelbare Anfechtbarkeit der Hausdurchsuchung als Ausübung ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen