Erkenntnis Nr. B631/78 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 1981
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Zusammenfassung
GewO 1973; keine denkunmögliche Anwendung der §§39 Abs5 und 174; keine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung; keine Gleichheitsverletzung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B631/78 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 1981
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.11.1981GeschäftszahlB631/78Sammlungsnummer9265LeitsatzGewO 1973; keine denkunmögliche Anwendung der §§39 Abs5 und 174; keine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung; keine GleichheitsverletzungSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. Dezember 1977, Z XII-F-45-1977, wurde das Ansuchen der "Rauchfangkehrermeister Ing. J. F. Gesellschaft mbH" auf Best...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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