Erkenntnis Nr. B409/78 im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 1981

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Zusammenfassung


GewO 1973; Gelegenheitsverkehrsgesetz; Verweigerung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes zur Ausübung des Taxigewerbes gemäß §§46 Abs4 und 49 Abs2 GewO 1973 iVm §5 Abs1 Gelegenheitsverkehrsgesetz; keine Bedenken gegen diese Bestimmungen; keine Gleichheitsverletzung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B409/78 im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1981

Geschäftszahl

B409/78

Sammlungsnummer

9241

Leitsatz

GewO 1973; Gelegenheitsverkehrsgesetz; Verweigerung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes zur Ausübung des Taxigewerbes gemäß §§46 Abs4 und 49 Abs2 GewO 1973 iVm §5 Abs1 Gelegenheitsverkehrsgesetz; keine Bedenken gegen diese Bestimmungen; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Der Beschwerdeführer besitzt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 23. März 1973 die Berechtigung zur Ausübu...

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