Erkenntnis Nr. G47/79 im Verfassungsgerichtshof, 6. Oktober 1981

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963; die gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß von Vereinbarungen in §6 Abs7 widerspricht nicht Art18 B-VG; Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G47/79 im Verfassungsgerichtshof, 6. Oktober 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1981

Geschäftszahl

G47/79

Sammlungsnummer

9226

Leitsatz

Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963; die gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß von Vereinbarungen in §6 Abs7 widerspricht nicht Art18 B-VG; Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge

Spruch

Der Antrag auf Aufhebung der Worte "oder Gruppen von Steuerpflichtigen" in §6 Abs7 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 26. März 1963 über die Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946, LGBl. 11/1963, wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Antrag keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der VwGH beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit §62 Abs1 VerfGG die Aufhebung des §6 Abs7 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 26. März 1963, über die Wiederverlautbarung des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1946, LGBl. 11/1963 "in seiner geltenden Fassung" (das ist nach wie vor die Fassu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen