Erkenntnis Nr. B405/79 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1981

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Wr. Bauordnung; keine Bedenken gegen §71 idF LGBl. 18/1976; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzeshandhabung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B405/79 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1981

Geschäftszahl

B405/79

Sammlungsnummer

9197

Leitsatz

Wr. Bauordnung; keine Bedenken gegen §71 idF LGBl. 18/1976; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzeshandhabung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die "Autohaus W-8" Autohandelsgesellschaft P. H. & Co. KG kam mit Schreiben vom 12. Jänner 1977 beim...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen