Erkenntnis Nr. B402/77 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1981

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Zusammenfassung


Bewertungsgesetz 1955; Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe gemäß §34 iVm ArtIV Z1 Abgabenänderungsgesetz 1976, Ermittlung des Hektarsatzes gemäß §38 Z3 iVm den §§36 und 32 Abs3, keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und des Determinierungsgebotes; keine willkürliche und keine denkunmögliche Gesetzesvollziehung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B402/77 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1981

Geschäftszahl

B402/77

Sammlungsnummer

9184

Leitsatz

Bewertungsgesetz 1955; Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe gemäß §34 iVm ArtIV Z1 Abgabenänderungsgesetz 1976, Ermittlung des Hektarsatzes gemäß §38 Z3 iVm den §§36 und 32 Abs3, keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und des Determinierungsgebotes; keine willkürliche und keine denkunmögliche Gesetzesvollziehung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. August 1977 für die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gehörende wirtschaftliche Einheit "landwirtschaftlicher Betrieb" in T., Gemeinde G, Nr. 13 (EZ 10, 772, 753 KG G., EZ 79 KG H., EZ 354, 181 KG F. und EZ 141, 154 KG S.) auf den 1. J...

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