Erkenntnis Nr. B593/78 im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 1981

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Nö. Grundverkehrsgesetz 1973; keine Bedenken gegen §8 Abs1 und Abs2 litb und d und §13 Abs1 und Abs3; keine denkunmögliche Anwendung des §8 Abs2 litd; keine Gleichheitsverletzung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B593/78 im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1981

Geschäftszahl

B593/78

Sammlungsnummer

9128

Leitsatz

Nö. Grundverkehrsgesetz 1973; keine Bedenken gegen §8 Abs1 und Abs2 litb und d und §13 Abs1 und Abs3; keine denkunmögliche Anwendung des §8 Abs2 litd; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Das Bezirksgericht Hainfeld hat im Zuge eines Versteigerungsverfahrens die der verpflichteten Partei (dem Beschwerdeführer) gehörende...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen