Erkenntnis Nr. B593/78 im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 1981
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Zusammenfassung
Nö. Grundverkehrsgesetz 1973; keine Bedenken gegen §8 Abs1 und Abs2 litb und d und §13 Abs1 und Abs3; keine denkunmögliche Anwendung des §8 Abs2 litd; keine Gleichheitsverletzung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B593/78 im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 1981
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.06.1981GeschäftszahlB593/78Sammlungsnummer9128LeitsatzNö. Grundverkehrsgesetz 1973; keine Bedenken gegen §8 Abs1 und Abs2 litb und d und §13 Abs1 und Abs3; keine denkunmögliche Anwendung des §8 Abs2 litd; keine GleichheitsverletzungSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.1. Das Bezirksgericht Hainfeld hat im Zuge eines Versteigerungsverfahrens die der verpflichteten Partei (dem Beschwerdeführer) gehörende...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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