Erkenntnis Nr. WI-4/80 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1981

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Zusammenfassung


Tir. Gemeindewahlordnung 1973; Entgegennahme von Stimmzetteln durch "fliegende" Wahlbehörden entspricht nicht den §§42 und 45 dieses Gesetzes

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-4/80 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1981

Geschäftszahl

WI-4/80

Sammlungsnummer

9049

Leitsatz

Tir. Gemeindewahlordnung 1973; Entgegennahme von Stimmzetteln durch "fliegende" Wahlbehörden entspricht nicht den §§42 und 45 dieses Gesetzes

Spruch

Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

Das Verfahren betreffend die am 23. März 1980 durchgeführte Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Assling (pol. Bezirk Lienz) wird vom Beginn des Abstimmungsverfahrens an aufgehoben.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Kundmachung der Landesregierung vom 27. November 1979, LGBl. 74/1979, wurden für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck die allgemeinen Wahlen der Gemeinderäte auf den 23. März 1980 ausgeschrieben.

Die Wahlen waren nach den Bestimmungen der Tir. Gemeindewahlordnung 1973 - TGWO 1973 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 24. Juli 1973, LGBl...

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