Erkenntnis Nr. B161/79 im Verfassungsgerichtshof, 30. Januar 1981

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Zusammenfassung


Tir. Grundverkehrsgesetz 1970; gleichheitswidrige Anwendung der §§1 Abs1, 4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc

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Auszug


Erkenntnis Nr. B161/79 im Verfassungsgerichtshof, 30. Januar 1981

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1981

Geschäftszahl

B161/79

Sammlungsnummer

9010

Leitsatz

Tir. Grundverkehrsgesetz 1970; gleichheitswidrige Anwendung der §§1 Abs1, 4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Vertrag vom 20. Jänner 1975 erwarb die Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ 356 II KG M. i.O.-Land, bestehend aus den Gp. 1464/1 Holzlagerplatz und Wiese (7 a 88 Quadratmeter), Gp. 1464/2 Weide (2 a 30 Quadratmeter) und Gp. 1464/3 Wiese (39 a 14 Quadratmeter) vom Landeskulturfonds für Tirol. Wie im Vertrag ausgeführt ist, war diese Liegenschaft von der Beschwerdeführerin und ihren Schwestern mit Vertrag vom 16. November 1965 nach einer Hochwasserkatastrophe des Jahre...

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