Erkenntnis Nr. B206/75 im Verfassungsgerichtshof, 3. Dezember 1980

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Zusammenfassung


StGG; Eigentumsgarantie des Art5; Anspruch auf Rückgängigmachung der Enteignung im Falle der Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B206/75 im Verfassungsgerichtshof, 3. Dezember 1980

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1980

Geschäftszahl

B206/75

Sammlungsnummer

8981

Leitsatz

StGG; Eigentumsgarantie des Art5; Anspruch auf Rückgängigmachung der Enteignung im Falle der Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes

Spruch

1. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung, soweit sich dieser auf das Feststellungsbegehren und das Aufhebungsbegehren bezieht, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung, soweit sich dieser auf das Rückübertragungs- und Zahlungsbegehren bezieht, in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.A. Mit Entschädigungs- und Enteignungsbeschluß des ehemaligen Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 22. Oktober 1941, Tgb. Nr. H 3408/41 Sche/Di, wurde der im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführerinnen stehende und im Grundbuch (ehemals des Landesgerichtes Linz) EZ 39, 40 und 602 der KG W. eingetragene Grundbesitz in einer Größe von 28.54.65 ha zugunsten der ehemaligen Wohnungs-AG der Reichswerke Hermann Göring enteignet und zugleich die Entschädigung für die Enteignung und Besitzeinweisung festgesetzt. Diesem Beschluß war vorangegangen der Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 8. September 1938 und vom 19. Jänner 1939 sowie der Besitzeinweisungsbeschluß vom 13. Juni 1939. Auf Klage der Eltern der Beschwerdeführerinnen hat das Reichsverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 6. Juni 1944 die Entschädigung mit einem höheren Betrag und zwar mit RM 562.200,- samt 4% Zinsen ab 8. September 1938 festgesetzt. Die zuerkannte Entschädigung wurde in Teilbeträgen - zum größten Teil im Jahre 1944 - geleistet.

Ein von den Eltern der Beschwerdeführerinnen angestrengtes Rückstellungsverfahren hatte zwar in erster Instanz bei der Rückstellungskommission Erfolg, ist aber im Instanzenzug gemäß Beschluß der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof vom 15. Dezember 1951, Rkv 390/51, ohne Erfolg geblieben.

Die Beschwerdeführerinnen als Gesamtrechtsnachfolger (Erben) ihrer Eltern stellten am 11. Juli 1974 an die Oö. Landesregierung den Antrag "mit Bescheid

1. festzustellen, daß

a) die unverbauten Teile der seinerzeitigen Grundstücke 353/10 und 354;

b) die seinerzeitigen Grundstücke 422, 483, 484, 481, 485 und 487 sowie von den seinerzeitigen Grundstücken

423    5.370 Quadratmeter    418     11.806 Quadratmeter

2.972 Quadratmeter    486     16.359 Quadratmeter

425      155 Quadratmeter    414/4      498 Quadratmeter

10.296 Quadratmeter

2.375 Quadratmeter c) die seinerzeitigen Grundstücke 488, 489, 490, 495 und 492 von der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz nicht zu dem Zweck verwendet worden sind, für den sie enteignet wurden, daß infolge nicht widmungsgemäßer Verwendung dieser Grundstücke das ursprünglich bestehende Enteignungsrecht der nunmehrigen Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz entfallen und damit kein Anspruch der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz auf Aufrechterhaltung der mit Bescheid vom 22. 10. 1941 hinsichtlich dieser Grundstücke ausgesprochenen Enteignung zusteht, daß somit der Rechtsgrund für die Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz, die enteigneten Grundstücke behalten zu dürfen, weggefallen ist;

2. den Entschädigungs- und...

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