Erkenntnis Nr. B495/76 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 1980

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Zusammenfassung


Zivildienstgesetz; keine Bedenken gegen §§44, 46, 49 und 54 dieses Gesetzes sowie gegen §§8 Abs2 und 11 Abs1 der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission; §2 Abs1 gewährleistet verfassungsgesetzlich das Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Verletzung dieses Rechtes; keine Gleichheitsverletzung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß gegen Art6 MRK

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Auszug


Erkenntnis Nr. B495/76 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 1980

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1980

Geschäftszahl

B495/76

Sammlungsnummer

8856

Leitsatz

Zivildienstgesetz; keine Bedenken gegen §§44, 46, 49 und 54 dieses Gesetzes sowie gegen §§8 Abs2 und 11 Abs1 der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission; §2 Abs1 gewährleistet verfassungsgesetzlich das Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Verletzung dieses Rechtes; keine Gleichheitsverletzung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß gegen Art6 MRK

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974 (im folgenden: ZDG), die Befreiung von der Wehrpflicht. Er führte in seinem schriftlichen Antrag aus, er sei der Überzeugung, daß niemand berechtigt sei, den Tod eines anderen herbeizuführen, da jeder Mensch das ...

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