Erkenntnis Nr. B495/76 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 1980
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Zusammenfassung
Zivildienstgesetz; keine Bedenken gegen §§44, 46, 49 und 54 dieses Gesetzes sowie gegen §§8 Abs2 und 11 Abs1 der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission; §2 Abs1 gewährleistet verfassungsgesetzlich das Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Verletzung dieses Rechtes; keine Gleichheitsverletzung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß gegen Art6 MRK
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Auszug
Erkenntnis Nr. B495/76 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 1980
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.06.1980GeschäftszahlB495/76Sammlungsnummer8856LeitsatzZivildienstgesetz; keine Bedenken gegen §§44, 46, 49 und 54 dieses Gesetzes sowie gegen §§8 Abs2 und 11 Abs1 der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission; §2 Abs1 gewährleistet verfassungsgesetzlich das Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Verletzung dieses Rechtes; keine Gleichheitsverletzung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß gegen Art6 MRKSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974 (im folgenden: ZDG), die Befreiung von der Wehrpflicht. Er führte in seinem schriftlichen Antrag aus, er sei der Überzeugung, daß niemand berechtigt sei, den Tod eines anderen herbeizuführen, da jeder Mensch das ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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