Erkenntnis Nr. B122/79 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1980

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Zusammenfassung


Vereinsgesetz 1951; rechtswidrige Untersagung der beabsichtigten Bildung des Vereins "Vorarlberger Gemeinderechenzentrum"

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Auszug


Erkenntnis Nr. B122/79 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1980

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Geschäftszahl

B122/79

Sammlungsnummer

8844

Leitsatz

Vereinsgesetz 1951; rechtswidrige Untersagung der beabsichtigten Bildung des Vereins "Vorarlberger Gemeinderechenzentrum"

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Der Beschwerdeführer hat am 20. Juli 1978 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. die beabsichtigte Bildung eines Vereines mit dem Namen "Vorarlberger Gemeinderechenzentrum" mit dem Sitz in Dornbirn angezeigt.

Im §2 der vorgelegten Statuten ist der Zweck des Vereines wie folgt umschrieben:

"(1) Zweck des Vereines ist der koordinierte Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung (EDV) in der Gemeindeverwaltung.

(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet, seine Tätigkeit erstreckt sich auf a) Erar...

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