Erkenntnis Nr. B129/77 im Verfassungsgerichtshof, 29. Februar 1980

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


UStG 1972; keine Bedenken gegen §1 Abs1 Z1 und §4 Abs1; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Anwendung im Hinblick auf Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B129/77 im Verfassungsgerichtshof, 29. Februar 1980

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1980

Geschäftszahl

B129/77

Sammlungsnummer

8753

Leitsatz

UStG 1972; keine Bedenken gegen §1 Abs1 Z1 und §4 Abs1; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Anwendung im Hinblick auf Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenem Vorbringen Steuerb...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen