Erkenntnis Nr. G164/08 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 2009

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Auszug


Erkenntnis Nr. G164/08 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 2009

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2009

Geschäftszahl

G164/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes über die Veröffentlichung so genannter "Warnmeldungen" der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend die Vornahme bestimmter Bankgeschäfte durch ein dazu nicht berechtigtes Unternehmen wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz und zum Rechtsstaatsprinzip mangels eines adäquaten Rechtsschutzes; Warnmeldung keine bloße Tatsachenmitteilung; Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten

Spruch

Der erste Satz des §4 Abs7 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1914/07 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (in der Folge UVS Wien) anhängig, mit dem eine Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG gegen die Veröffentlichung einer als "Warnmeldung" bezeichneten Information der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA) als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass bei einer "Warnmeldung" weder von unmittelbarem Zwang noch von einem verwaltungsbehördlichen Befehl die Rede sein könne, weil sowohl ein unmittelbarer Befolgungsanspruch als auch die drohende Zwangsausübung im Fall der Nichtbefolgung fehle.

Gegenstand der vom UVS zurückgewiesenen Beschwerde war eine in der Wiener Zeitung vom 3. Februar 2007 veröffentlichte Meldung, in der die FMA "gemäß §4 Abs7 Bankwesengesetz (BWG)" bekannt gab, dass die im Verfahren zu B1914/07 beschwerdeführende Gesellschaft "in Österreich nach §1 Abs1 Z1 BWG (Einlagengeschäft) und §1 Abs1 Z...

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