Erkenntnis Nr. B1858/08 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 2009

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1858/08 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 2009

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2009

Geschäftszahl

B1858/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über die Leiterin einer gegen Pelzhandel gerichteten Versammlung infolge Unterlassung notwendiger Feststellungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS in Abwesenheit der Beschwerdeführerin

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsg...

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