Erkenntnis Nr. B1858/08 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 2009
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Erkenntnis Nr. B1858/08 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 2009
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.03.2009GeschäftszahlB1858/08Sammlungsnummer******LeitsatzVerletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über die Leiterin einer gegen Pelzhandel gerichteten Versammlung infolge Unterlassung notwendiger Feststellungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS in Abwesenheit der BeschwerdeführerinSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsg...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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