Erkenntnis Nr. G54/09 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 2009

Angeknüpft als:

Auszug


Erkenntnis Nr. G54/09 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 2009

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2009

Geschäftszahl

G54/09

Sammlungsnummer

18894

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 betreffend den Abzug der für Patienten außerhalb Wiens erbrachten Leistungen bei der Ermittlung des Betriebsabganges einer Krankenanstalt für die Errechnung der vom Land Wien an das Hanusch-Krankenhaus zu leistenden Ausgleichszahlungen wegen Widerspruchs zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung des KAKuG betreffend die Deckung des Betriebsabganges und wegen Gleichheitswidrigkeit; Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens, Präjudizialität im Anlassverfahren betreffend eine Klage der Wiener Gebietskrankenkasse gegen das Land Wien gegeben

Spruch

I. §56 Abs3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG), LGBl. für Wien Nr. 23/1987 in der Fassung der Z12 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 9/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Im hg. zu A24/07 anhängigen Verfahren begehrt die Wiener

Gebietskrankenkasse als Rechtsträgerin des Hanusch-Krankenhauses von der beklagten Partei, dem Land Wien, die Zahlung eines Betrages von EUR 42.760.005,19 samt gestaffelten Zinsen seit 23. Dezember 1998 und die Feststellung, "dass die beklagte Partei bei Ermittlung des Betriebsabganges des Hanusch-Krankenhauses nicht berechtigt ist, jenen Betriebs- und Erhaltungsaufwand nicht zugrundezulegen, der auf stationäre Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse und auf ambulante Leistungen einschließlich Gesundenuntersuchungen an Personen entfällt, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesland Wien haben".

2. §18 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. 1/1957 idF BGBl. 801/1993, trifft hinsichtlich der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege folgende grundsatzgesetzliche Regelung:

"§18. (1) Jedes Land ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (§10a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§22 Abs3) im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes eingewiesen werden.

(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten; in jedem Land, dessen Einwohnerzahl eine Million übersteigt, soll ferner eine Zentralkrankenanstalt eingerichtet werden. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten werden dürfen, jedoch ist in jedem Land mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.

(3) Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (§22 Abs3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§22 Abs4), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist.

(4) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege kann die Landesgesetzgebung für die Errichtung und den Ausbau öffentlicher Krankenanstalten die Enteignung von Grundstücken und anderer dinglicher Rechte, vorsehen."

2.1. §33 KAKuG, der nach wie vor in der Stammfassung des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957, in Geltung steht, lautet:

"§33. (1) Für Zwecke der Beitragsle...

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