Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden (BVergG und BVergGVS Novelle 2013)

128. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden (BVergG und BVergGVS Novelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006

Das Bundesvergabegesetz 2006 ? BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 80. Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen? der Eintrag ?§ 80a. Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich? eingefügt und nach dem Eintrag ?Anhang XIX: Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen? der Eintrag ?Anhang XX: Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 80a? angefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 87. Barrierefreies Bauen? der Eintrag ?§ 87a. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr?, nach dem Eintrag ?§ 99. Vertragsbestimmungen? der Eintrag ?§ 99a. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr?, nach dem Eintrag ?§ 241. Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen? der Eintrag ?§ 241a. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr? und nach dem Eintrag ?§ 247. Technische Spezifikationen? der Eintrag ?§ 247a. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr? eingefügt.

3. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis vor § 245 lautet:

?3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung und besondere Bestimmungen über den Leistungsvertrag bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich?

4. Die Einträge zum 4. Teil samt Überschriften des Inhaltsverzeichnisses lauten:

?4. TeilRechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
1. HauptstückZuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung
§ 291. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 292. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 293. Fachkundige Laienrichter
§ 294. Aufgabe des Vorsitzenden
§ 295. Unvereinbarkeit
§ 296. Ausschluss fachkundiger Laienrichter und Ablehnung durch die Parteien
2. HauptstückBesondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 311. Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 312. Zuständigkeit
§ 313. Auskunftspflicht
§ 314. Akteneinsicht
§ 315. Zustellungen
§ 316. Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 318. Gebühren
§ 319. Gebührenersatz
2. AbschnittNachprüfungsverfahren
§ 320. Einleitung des Verfahrens
§ 321. Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 322. Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 323. Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
§ 324. Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 325. Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 326. Entscheidungsfrist
§ 327. Mutwillensstrafen
3. AbschnittEinstweilige Verfügungen
§ 328. Antragstellung
§ 329. Erlassung der einstweiligen Verfügung
§ 330. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
4. AbschnittFeststellungsverfahren
§ 331. Einleitung des Verfahrens
§ 332. Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
§ 333. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 334. Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
§ 335. Unwirksamerklärung des Widerrufes?

5. § 2 Z 41 lautet:

?41. Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Leistungen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte.?

6. In § 11 erster Satz wird der Verweis ?49? durch den Verweis ?49, 87a, 99a? ersetzt.

7. Den §§ 19 und 187 wird jeweils folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung innovativer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.?

8. In § 41 Abs. 1 wird der Verweis ?42 Abs. 2? durch den Verweis ?42 Abs. 2, 87a, 99a? ersetzt.

9. In § 41a Abs. 1 wird der Verweis ?43 Abs. 1 und 2? durch den Verweis ?43 Abs. 1 und 2, 87a, 99a? ersetzt.

10. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

?Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich

§ 80a. (1) Die in Anhang V genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XX genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, soweit dies mit den in § 19 genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist.

(2) Die in Anhang V genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XX genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, soweit dies mit den in § 19 genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.?

11. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:

?Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 87a. (1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind.

(2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

1. es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
2. die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.

(3) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.

(5) Der Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

(6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.?

12. Nach § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt:

?Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 99a. (1) Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.

(2) Der Auftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer

1. es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
2. die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen.

(3) Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.

(5) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.

(6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

(7)...

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