Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan M***** und einen anderen Beschuldigten wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 35 HR 140/08b des Landesgerichts Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Patrick L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2008, AZ 21 Bs 492/08v (ON 20), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os181/08d - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum17.12.2008Geschäftszahl13Os181/08dKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan M***** und einen anderen Beschuldigten wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os69/98; - Oberster Gerichtshof, 27 Mai 1998
- Rechtssätz 13Os71/99; - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1999
- Rechtssätz 13Os158/00; - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2000
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ERWÄHNT von
