Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mediengruppe „Ö*****" GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Juli 2008, GZ 30 R 28/08w-8, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob159/08y - Oberster Gerichtshof, 23 September 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.09.2008Geschäftszahl4Ob159/08yKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob87/92; - Oberster Gerichtshof, 20 Oktober 1992
- Rechtssätz 4Ob196/00b; - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 2000
- Rechtssätz RS0079797 - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 1979
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ERWÄHNT von
