Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, wegen Feststellung (Streitwert 4.100 EUR) sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. August 2008, GZ 35 R 243/08g-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 9. Juni 2008, GZ 4 C 278/08g-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob185/08z - Oberster Gerichtshof, 16 September 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum16.09.2008Geschäftszahl1Ob185/08zKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstene...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 2Ob80/98y; - Oberster Gerichtshof, 19 März 1998
- Rechtssätz 1Ob78/98x; - Oberster Gerichtshof, 24 März 1998
ERWÄHNT von
