Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel S***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 2, 13 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Marcel S***** und DI Milan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2007, GZ 121 Hv 76/02m-303, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 13Os96/08d - Oberster Gerichtshof, 27 August 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum27.08.2008Geschäftszahl13Os96/08dKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obers...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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