Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johannes G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2008 und vom 18. Juni 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108 und 115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 13Os107/08x - Oberster Gerichtshof, 27 August 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum27.08.2008Geschäftszahl13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d)KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtsho...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 15Os1/94; - Oberster Gerichtshof, 03 Februar 1994
- Rechtssätz 13Os30/89; - Oberster Gerichtshof, 27 April 1989
- Rechtssätz 15Os63/88; - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 1988
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ERWÄHNT von
