Entscheidungstext 13Os107/08x - Oberster Gerichtshof, 27 August 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os107/08x

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johannes G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2008 und vom 18. Juni 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108 und 115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os107/08x - Oberster Gerichtshof, 27 August 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Geschäftszahl

13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtsho...

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Beteiligungen


BETRIFFT

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