Entscheidungstext 7Ob109/08t - Oberster Gerichtshof, 27 August 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob109/08t

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, 1070 Wien, Bernardgasse 5, wegen Feststellung (Streitwert 4.100 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2008, GZ 35 R 91/08d und 35 R 92/08a-13, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 9. Jänner 2007, GZ 4 C 749/07w-2, und vom 28. Februar 2008, GZ 4 C 749/07w-7, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob109/08t - Oberster Gerichtshof, 27 August 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Geschäftszahl

7Ob109/08t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, 1070 Wien, Bernardgasse 5, wegen Feststellung (Streitwert 4.100 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2008, GZ 35 R 91/08d und 35 R 92/08a-13, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 9. Jänner 2007, GZ 4 C 749/07w-2, und vom 28. Februar 2008, GZ 4 C 749/07w-7, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die am 10. Juni 2008 und am 12. Juni 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Anträge der klagenden Partei auf Unterbrechung des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof werden abgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellu...

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