Entscheidungstext 4Ob111/08i - Oberster Gerichtshof, 26 August 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob111/08i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helge T*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert von K***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2008, GZ 4 R 209/07w-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2007, GZ 18 Cg 169/06a-10, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob111/08i - Oberster Gerichtshof, 26 August 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Geschäftszahl

4Ob111/08i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helge T*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert von K***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2008, GZ 4 R 209/07w-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2007, GZ 18 Cg 169/06a-10, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger ist als Grafiker selbstständig tätig. Er hat mehrfach im Auftrag der Beklagten, die ein Forschungs- und Veranstaltungszentrum im Andenken an den Dirigenten Herbert von Karajan betreibt, Werbematerial entwickel...

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Beteiligungen


BETRIFFT

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