Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuel L***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Constantin H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendschöffengericht vom 19. März 2008, GZ 14 Hv 18/08k-17, und über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich gemäß §§ 50, 51 StGB verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 12Os84/08g - Oberster Gerichtshof, 22 August 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum22.08.2008Geschäftszahl12Os84/08gKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hof...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os16/04; - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 2004
- Rechtssätz 15Os133/02; - Oberster Gerichtshof, 28 November 2002
- Rechtssätz 10Os92/80; - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1980
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ERWÄHNT von
