Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rubik G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. April 2008, GZ 41 Hv 43/08x-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 12Os104/08y - Oberster Gerichtshof, 22 August 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum22.08.2008Geschäftszahl12Os104/08yKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Geric...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
