Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. März 2008, GZ 114 Hv 37/07g-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 15Os87/08w - Oberster Gerichtshof, 21 August 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum21.08.2008Geschäftszahl15Os87/08wKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 14Os163/03; - Oberster Gerichtshof, 14 April 2004
- Rechtssätz 12Os120/04; - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 2004
ERWÄHNT von
