Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin S*****, Musikschuldirektor, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H***** L***** Musikschulverband B*****, vertreten durch Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH, Neunkirchen, wegen Feststellung, über den als „Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2008, GZ 9 Ra 53/08t-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2007, GZ 6 Cga 13/07a-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA112/08y - Oberster Gerichtshof, 20 August 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum20.08.2008Geschäftszahl9ObA112/08yKopfDer Oberste Gerichtshof hat a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob1014/91; - Oberster Gerichtshof, 12 März 1991
- Rechtssätz 8ObA282/94; - Oberster Gerichtshof, 10 November 1994
- Rechtssätz 10ObS25/96; - Oberster Gerichtshof, 06 Februar 1996
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ERWÄHNT von
