Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radoslav M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Zweitangeklagten Dimitar B***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 29. April 2008, GZ 15 Hv 13/08a-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 11Os101/08z - Oberster Gerichtshof, 19 August 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum19.08.2008Geschäftszahl11Os101/08zKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetn...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
