Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)

184. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014) Aufgrund der §§ 14, 23 Abs. 1 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1. die Wiederverwendung von Verpackungen und Vermeidung von Verpackungsabfällen und ? sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind ? die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmasse zu verringern und
2. die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Verpackungen, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

(2) Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetztes Einweggeschirr und -besteck.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. ?Verpackungen? aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,
aa) der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und
bb) alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
2. ?Packmittel? Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten.
3. ?Packhilfsmittel? Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
4. ?Transportverpackungen? Verpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
5. ?Verkaufsverpackungen? Verpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.
6. ?Umverpackungen? ? soweit sie nicht unter Z 4 oder 5 fallen ? Verpackungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
7. ?Serviceverpackungen? Verpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.
8. ?Packstoffe? Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden aus folgenden Materialien:
a) Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
b) Glas;
c) Holz;
d) Keramik;
e) Metalle;
f) textile Faserstoffe;
g) Kunststoffe;
h) Getränkeverbundkarton gemäß Z 25;
i) sonstige Materialverbunde gemäß Z 26;
j) sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
9. ?Wiederverwendung? eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist.
10. ?Recycling? gemäß der Definition des § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 zu verstehen.
11. ?organische Verwertung? die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) ? über Mikroorganismen und unter Kontrolle ? der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan.
12. ?thermische Verwertung? die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme. Für Verbrennungsanlagen, deren Zweck die Behandlung fester Siedlungsabfälle ist, ist jedenfalls das Effizienzkriterium gemäß dem Verwertungsverfahren R1 im Anhang 2 des AWG 2002 einzuhalten.
13. ?Inverkehrsetzen? entweder
a) der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Z 20 der Import von allen Verpackungen oder
b) in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß § 2 Abs. 2.
Ein bloßes Transportieren im Auftrag einer anderen Person gilt nicht als Inverkehrsetzen.
14. ?Hersteller von Serviceverpackungen? jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode Serviceverpackungen herstellt und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
15. ?Importeur von Serviceverpackungen? jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Serviceverpackungen importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
16. ?Importeur von verpackten Waren oder Gütern? jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Waren oder Güter in Verpackungen, importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
17. ?Abpacker? jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben.
18. ?Vertreiber? jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Verpackungen oder verpackte Waren oder Güter gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr setzt.
19. ?Letztverbraucher? jeder Verbraucher in Sinne des KSchG und jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert.
20. ?Eigenimporteur? ein Letztverbraucher, der Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb seines Unternehmens aus dem Ausland erwirbt und bei dem diese Verpackungen im Unternehmen als Abfall anfallen.
21. ?Marktanteil? der Prozentsatz, der das Verhältnis der von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie zur insgesamt von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie definiert.
22. ?Sammelkategorie? eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.
23. ?Tarifkategorie? eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.
24. ?Großanfallstellen? Betriebsstätten, die im Register gemäß § 16 Abs. 1 eingetragen sind.
25. ?Getränkeverbundkarton? eine geschlossene Verpackung für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, die aus einer dauerhaften, vom Letztverbraucher nicht leicht
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