Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

186. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

Gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet:

§ 1. (1) Den für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführungsmitgliedern der in § 1 des Bundesmuseen-Gesetzes angeführten Einrichtungen werden folgende Dienstrechtsangelegenheiten der diesen Einrichtungen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten übertragen:

1. Verfügungen im Zusammenhang mit Namens-, Standes- und Wohnsitzänderungen;
2. Zuweisung von Arbeitsplätzen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Einrichtung;
3. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt;
4. Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;
5. Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung;
6. Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens;
7. Verfügungen im Zusammenhang mit Geschenkannahmen;
8. Verfügungen im Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub;
9. Gewährung von Sonderurlauben;
10. Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Karenzurlauben, die kraft Gesetzes eintreten;
11. Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Pflege- und Familienhospizfreistellungen;
12. Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit gerechtfertigten oder ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst;
13. Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Kuraufenthalten und Unterbringung in Genesungsheimen;
14. Feststellung des Arbeitserfolges;
15. Verfügungen gemäß §§ 109 und 110 BDG 1979 und Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 131 BDG 1979;
16. Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Geldbezügen, Nebengebühren, Sachleistungen und Lohnpfändungen;
17. Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Reisegebührenangelegenheiten;
18. Zulassung und Zuweisung zu Ausbildungslehrgängen an der
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