Entscheidungstext 9ObA162/07z - Oberster Gerichtshof, 09 Juli 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA162/07z

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Wien, 1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 2, vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2007, GZ 8 Ra 7/07v-14, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6. November 2006, GZ 22 Cga 64/06a-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA162/07z - Oberster Gerichtshof, 09 Juli 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.2008

Geschäftszahl

9ObA162/07z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Wien, 1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 2, vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2007, GZ 8 Ra 7/07v-14, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6. November 2006, GZ 22 Cga 64/06a-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 198,24 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge ?gemäß Art 89 Abs 2 B-VG iVm mit Art 140 Abs 1 B-VG den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich bestehender Bedenken betreffend die Verfassungswidrigkeit der Einreihungsbestimmungen der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 in Bezug auf die Einreihung der Hebammen im Schema II K, Verwendungsgruppe K 4, anrufen und die Aufhebung beantragen", wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die bei der beklagten Gemeinde beschäftigten Hebammen stehen teils in öffentlich-rechtlichen (Beamte), teils in privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnissen. Auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse findet die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (in der Folge: VBO) Anwendung, die ihrerseits auf Bestimmungen über das Besoldungsrecht der Beamten der Beklagten (Besoldungsordnung 1994; in der Folge: BO 1994) verweist.

?Basishebammen" sind besoldungsmäßig wie das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal eingestuft (Schema IV K/K4). Höher (nämlich im Schema IV K/K3) sind nur Lehrhebammen und leitende Hebammen eingestuft; diese sind den Stationsschwestern gleichgestellt. Nur die Direktorin der Hebammenakademie ist im Schema II K/K2 eingereiht, was dem Schema IV K/K 2 für Vertragsbedienstete entspricht.

Begehren und Vorbringen der klagenden Partei:

Der klagende Zentralausschuss (in der Folge: Kläger) begehrt unter Berufung auf § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, ?dass diejenigen Basishebammen, welche zur beklagten Partei in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, das Recht haben, gemäß Anlage 1 zur BO 1994 in d...

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