Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda S*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Johann K*****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 12.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2007, GZ 1 R 86/07h-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Februar 2007, GZ 3 Cg 5/05z-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob286/07p - Oberster Gerichtshof, 07 Juli 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum07.07.2008Geschäftszahl6Ob286/07pKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda S*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Johann K*****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 12.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2007, GZ 1 R 86/07h-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Februar 2007, GZ 3 Cg 5/05z-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDer Revision wird Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.TextBegründung:Die Klägerin ist die gemeinsame eheliche Tochter des 1917 geborenen Beklagten und der 1913 geborenen Friederike K*****; letztere verstarb am 14. 1. 2002. Zum Todeszeitpunkt waren die Erblasserin und der Beklagte bereits etwa 60 Jahre verheiratet gewesen. Sie waren jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** samt dem darauf errichteten Hotel ?V*****", wo sie auch bis zum Hirnschlag der Erblasserin am 23. 3. 2001 gemeinsam gewohnt hatten; der Beklagte lebt heute noch dort. In den Jahren 1968 und 1983 hatte die Erblasserin die Klägerin testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Es steht nicht fest, wie gut die Eheleute in den letzten Jahren ihres Zusammenlebens miteinander ausgekommen waren; die Erblasserin äußerte jedoch gegenüber der Sachwalterschaftsrichterin anlässlich der Erstanhörung am 18. 8. 1999, sie seien seit 59 Jahren verheiratet und sie könne sich keinen besseren Ehegatten wünschen.Allerdings wurde das Leben der Ehegatten durch Streitigkeiten mit der Klägerin und dem Schwiegersohn Franz S***** beeinträchtigt. Zumindest der Beklagte - und auch der 1920 geborene Dr. Herbert G*****, der jahrzehntelang Hausarzt der Ehegatten gewesen war - hatten den Eindruck, dass es Tochter und Schwiegersohn nur darum ging, den Ehegatten die Leitung des Hotels und letztlich auch das Eigentum daran zu entreißen. Ob dies auch die Meinung der Erblasserin gewesen war, steht nicht fest. Wegen dieser schweren Zwistigkeiten erhielten Tochter und Schwiegersohn 1999 Hausverbot beim Beklagten und der Erblasserin, wodurch es zwangsläufig zu einer starken Verringerung der möglichen Kontakte kam; insbesondere der Beklagte mied möglichst jeden Kontakt.Am 16. 8. 1999 regte die Klägerin die Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens betreffend die Erblasserin an; ihre damals 86-jährige Mutter sei seit mehreren Ja...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0014988 - Oberster Gerichtshof, 18 Mai 1953
- Rechtssätz RS0014990 - Oberster Gerichtshof, 12 März 1958
- Rechtssätz RS0014986 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1964
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ERWÄHNT von
