Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richtersamtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian P***** und Michael S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 1. April 2008, GZ 13 Hv 35/08k-38, sowie über die Beschwerden beider Angeklagter gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 15Os80/08s - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum26.06.2008Geschäftszahl15Os80/08sKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 15Os42/92; - Oberster Gerichtshof, 26 November 1992
- Rechtssätz 9Os121/81; - Oberster Gerichtshof, 18 August 1981
ERWÄHNT von
