Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chukwuma N***** wegen des Verbrechens nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, AZ 042 Hv 9/08m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. April 2008, AZ 19 Bs 148/08s (GZ 042 Hv 9/08m-161), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os76/08f - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.06.2008Geschäftszahl12Os76/08fKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chukwuma N***** wegen des Verbrechens nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, AZ 042 Hv 9/08m des Land...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os69/98; - Oberster Gerichtshof, 27 Mai 1998
- Rechtssätz 13Os71/99; - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1999
- Rechtssätz 13Os158/00; - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2000
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