Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Knoflach-Kroker-Tonini, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. März 2008, GZ 4 R 32/08s-9, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. Jänner 2008, GZ 1 Cg 2/08x-4, bestätigt wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob90/08a - Oberster Gerichtshof, 10 Juni 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum10.06.2008Geschäftszahl4Ob90/08aKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob358/87; - Oberster Gerichtshof, 15 September 1987
- Rechtssätz 4Ob196/00b; - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 2000
- Rechtssätz RS0035979 - Oberster Gerichtshof, 24 Januar 1967
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