Entscheidungstext 15Os61/08x - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os61/08x

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Roman F***** und Igor I***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 28. Jänner 2008, GZ 448 Hv 5/07g-79, sowie über die Beschwerde des Angeklagten I***** gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 15Os61/08x - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.06.2008

Geschäftszahl

15Os61/08x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Le...

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