Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Ing. Gerhard R*****, und 2.) R*****gesellschaft m.b.H., *****, wegen Verfahrenshilfe, über den (mit Schriftsatz vom 17. März 2008 überreichten) „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. November 2007, GZ 2 R 180/07v-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Oktober 2007, GZ 16 Nc 7/07m-3, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob107/08y - Oberster Gerichtshof, 28 Mai 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.05.2008Geschäftszahl7Ob107/08yKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
