Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert P***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 2008, GZ 42 Hv 105/06a-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 11Os68/08x - Oberster Gerichtshof, 27 Mai 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum27.05.2008Geschäftszahl11Os68/08xKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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