Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G43/07, im 11 Dezember 2008

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.G43/07
Angeklagte:02/02/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot der Anbringung jeglicher Werbung einschließlich politischer Werbung im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz; Unverhältnismäßigkeit der ein allgemeines Werbeverbot bewirkenden Annahme einer Verunstaltung der Landschaft durch jede Werbung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G43/07 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Dezember 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Geschäftszahl

G43/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot der Anbringung jeglicher Werbung einschließlich politischer Werbung im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz; Unverhältnismäßigkeit der ein allgemeines Werbeverbot bewirkenden Annahme einer Verunstaltung der Landschaft durch jede Werbung

Spruch

I. §11 Abs2 litc und d des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Burgenland verpflichtet.

II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine zu 2004/10/0162 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid anhängig, welcher den Auftrag an die beschwerdeführende Gesellschaft enthält, die auf zwei Windkraftanlagen angebrachten Aufschriften "www.oekostrom.at" binnen vier Wochen zu entfernen. Nach Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei der in schwarzen Buchstaben verfassten und ca. 40 m langen Aufschrift um eine Anbringung von Werbung, welche gemäß §11 Abs2 litc Bgld. Natur- und Landschaftspflegegesetz 1990 (im Folgenden: Bgld. NG 1990) eine verbotene Verunstaltung der Landschaft darstelle. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt im Gemeindegebiet von Parndorf, auf einem von der Eisenbahntrasse Wien-Budapest, dem Gewerbegebiet Parndorf-Neusiedl, der Autobahn A4 und einer 110 kV-Leitung der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft umgrenzten Gebiet, einen aus dreizehn Windkraftanlagen bestehenden Windpark ("Ökostrompark Parndorf"). Im Hinblick auf den Entfernungsauftrag vertritt die beschwerdeführende Gesellschaft die Auffassung, dass das Landschaftsbild aufgrund seiner Prägung durch Windpark, Autobahn, Eisenbahn, Hochspannungsleitungen, Gewerbegebiet, Sand- und Schottergruben durch die Aufschriften nicht verunstaltet werde. Zudem wäre die Entfernung der Aufschriften, die bereits vor Aufrichtung der Türme an den mehr als 100 m hohen Anlagen angebracht wurden, weder zumutbar noch verhältnismäßig.

1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge an den Verfassungsgerichts...

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