Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G43/07, im 11 Dezember 2008

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.G43/07
Angeklagte:02/02/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot der Anbringung jeglicher Werbung einschließlich politischer Werbung im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz; Unverhältnismäßigkeit der ein allgemeines Werbeverbot bewirkenden Annahme einer Verunstaltung der Landschaft durch jede Werbung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G43/07 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Dezember 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Geschäftszahl

G43/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

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