Zusammenfassung
Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot der Anbringung jeglicher Werbung einschließlich politischer Werbung im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz; Unverhältnismäßigkeit der ein allgemeines Werbeverbot bewirkenden Annahme einer Verunstaltung der Landschaft durch jede Werbung
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Auszug
Erkenntnis Nr. G43/07 im Verfassungsgerichtshof, im 11 Dezember 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.12.2008GeschäftszahlG43/07Sammlungsnummer******LeitsatzSiehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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