Zusammenfassung
Gesetzwidrigkeit einer Kanalabgabenordnung zur Gänze wegen nicht gehöriger Kundmachung mangels zu Grunde liegender entsprechender Beschlüsse des Gemeinderates
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Auszug
Erkenntnis Nr. V323/08 ua im Verfassungsgerichtshof, im 10 Dezember 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.12.2008GeschäftszahlV323/08 uaSammlungsnummer******LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Kanalabgabenordnung zur Gänze wegen nicht gehöriger Kundmachung mangels zu Grunde liegender entsprechender Beschlüsse des GemeinderatesSpruch1. Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald, in der Fassung des Beschlusses vom 11. Februar 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. März 2004 bis 15. März 2004, und2. die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald, in der Fassung des Beschlusses vom 21. Dezember 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005,werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Steiermärkischen Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B471/07 und B472/07 Verfahren über zwei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:1.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Eibiswald vom 5. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer zu B471/07 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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