Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V323/08 ua, im 10 Dezember 2008

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.V323/08 ua
Angeklagte:09/02/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit einer Kanalabgabenordnung zur Gänze wegen nicht gehöriger Kundmachung mangels zu Grunde liegender entsprechender Beschlüsse des Gemeinderates

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. V323/08 ua im Verfassungsgerichtshof, im 10 Dezember 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2008

Geschäftszahl

V323/08 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Kanalabgabenordnung zur Gänze wegen nicht gehöriger Kundmachung mangels zu Grunde liegender entsprechender Beschlüsse des Gemeinderates

Spruch

1. Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald, in der Fassung des Beschlusses vom 11. Februar 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. März 2004 bis 15. März 2004, und

2. die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald, in der Fassung des Beschlusses vom 21. Dezember 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Steiermärkischen Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B471/07 und B472/07 Verfahren über zwei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Eibiswald vom 5. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer zu B471/07 ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes