Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G39/08 ua, im 09 Oktober 2008

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.G39/08 ua
Angeklagte:03/11/2008

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Stattgabe eines Drittelantrags von Abgeordneten des Steiermärkischen Landtags auf Aufhebung von Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 betreffend Brandschutzmaßnahmen für bestehende Hochhäuser; Gleichheitswidrigkeit der Regelung wegen Ungleichbehandlung von überwiegend Wohnzwecken dienenden und anderen Hochhäusern; Abweisung des Drittelantrags hinsichtlich einer Novelle betreffend Aufhebung einer baugesetzlichen Vorschrift über Brandschutzmaßnahmen sowie hinsichtlich einer Übergangsbestimmung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G39/08 ua im Verfassungsgerichtshof, im 09 Oktober 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2008

Geschäftszahl

G39/08 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Stattgabe eines Drittelantrags von Abgeordneten des Steiermärkischen Landtags auf Aufhebung von Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 betreffend Brandschutzmaßnahmen für bestehende Hochhäuser; Gleichheitswidrigkeit der Regelung wegen Ungleichbehandlung von überwiegend Wohnzwecken dienenden und anderen Hochhäusern; Abweisung des Drittelantrags hinsichtlich einer Novelle betreffend Aufhebung einer baugesetzlichen Vorschrift über Brandschutzmaßnahmen sowie hinsichtlich einer Übergangsbestimmung

Spruch

1. Im §7 Abs3a erster Satz des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl. für die Steiermark Nr. 49 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 6/2008, wird die Wendung ", überwiegend Wohnzwecken dienende", im §7 Abs3a zweiter Satz leg.cit. werden die Worte "vorstehend bezeichneten" und im §7 Abs3a letzter Satz leg.cit. wird das Wort "vorgenannte" als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit dem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehren 20 Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag,

"-

die Z2 des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, LBGl. Nr. 6/2008,

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den §119e des Stmk. Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LBGl. Nr. 6/2008, zur Gänze; in eventu

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in §119e Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 idF LBGl. Nr. 6/2008, die Wortfolge 'in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003' und

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den §7 Abs3a des Stmk. Feuerpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 78/2003 idF LBGl. Nr. 6/2008 zur Gänze"

als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Rechtsentwicklung der angefochtenen Bestimmungen stellt sich wie folgt dar:

2.1. Zum Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steierm...

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